Sind Cannabis-Grower automatisch Dealer? Handeltreiben ohne Handel zu treiben

Cannabis und Geld

Wenn es um Cannabis geht, gehen die Meinungen auseinander. Und wenn es um die rechtlichen Aspekte von Cannabis geht, herrscht häufig Unklarheit. Um dem entgegenzuwirken, klärt(e) Rechtsanwalt Steffen Dietrich aus Berlin in jeder Ausgabe von Highway über das Betäubungsmittelgesetz in Theorie und Praxis auf.

Was versteht man unter Handeltreiben?

Unter Handeltreiben wird zunächst jedes eigennützige Bemühen verstanden, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich um eine einmalige, gelegentliche oder vermittelnde Tätigkeit handelt (vgl. BGHSt 30, 277). Reine Vorbereitungshandlungen reichen allerdings noch nicht aus. Da der Gesetzgeber aber möglichst jeden unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln verbieten wollte, wird der Begriff des Handeltreibens von der Rechtsprechung weit ausgelegt. In der Folge sieht die Rechtsprechung beispielsweise auch schon den bloßen Erwerb von Betäubungsmitteln als Handeltreiben an, wenn der Erwerb mit dem Ziel der späteren Weiterveräußerung der Drogen erfolgt. Nach der Rechtsprechung kann unter Umständen auch ein vollendetes Handeltreiben vorliegen, wenn ein potenzielles Drogengeschäft von der Polizei beobachtet wird und es schließlich gar nicht mehr zur Übergabe der Betäubungsmittel kommt. Auch können bloße Verkaufsverhandlungen schon ein vollendetes Handeltreiben darstellen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1977 – 3 StR 537/77).

Die Plantage zu Hause – wann beginnt das Handeltreiben?

Diese weite Interpretation des Handeltreibens verfolgt die Rechtsprechung auch in Bezug auf den Anbau von Cannabispflanzen. Bereits im Jahr 2005 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass der Anbau von Cannabispflanzen mit dem Ziel der gewinnbringenden Veräußerung der aus dem Anbau gewonnenen Betäubungsmittel ein vollendetes Handeltreiben darstellt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 – 1 StR 476/04). Zielt der Anbau der Cannabispflanzen auf gewinnbringende Weiterveräußerung, beginnt das Handeltreiben nach ständiger Rechtsprechung dadurch bereits mit dem Einpflanzen der Cannabissetzlinge. Dass die erwarteten Cannabisprodukte zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch gar nicht verkauft wurden, spielt dabei keine Rolle.

Darüber hinaus ist das Fehlen eines Verkaufs auch unschädlich für die Annahme eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, was gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ein Verbrechen darstellt und dementsprechend mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird. Ob eine nicht geringe Menge von Cannabis vorliegt, bestimmt sich normalerweise nach dem THC-Gehalt der jeweils hergestellten Cannabisprodukte. Im Fall des bereits vollendeten Handeltreibens durch bloßes Einpflanzen von Cannabissetzlingen reicht es jedoch aus, dass mit der Aufzucht der Pflanzen eine nicht geringe Menge des Betäubungsmittels erreicht werden sollte (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407/12). In diesem Fall ist also nicht auf den THC-Gehalt der vorhandenen Setzlinge abzustellen, sondern auf den Gehalt, mit dem nach Aberntung der Pflanzen gerechnet werden konnte.

Dass diese Berechnung spekulativ ist, muss hier nicht weiter ausgeführt werden.

Einmal ernten, mehrmals Handel treiben.

Die Art der Nutzung der Cannabisplantage spielt ebenfalls eine entscheidende Rolle für die rechtliche Bewertung eines Handeltreibens mit Cannabis. Abhängig davon, wie oft die Plantage abgeerntet wird und auf welche Art und Weise die Ernte dann verkauft wird, werden die Vorgänge rechtlich als eine Tat oder als mehrere Taten des Handeltreibens bewertet.

Im Jahr 2005 entschied der BGH, dass mehrere selbständige Taten des Handeltreibens vorliegen, wenn die abgeernteten Pflanzen aus einem Anbauvorgang jeweils mehrfach hintereinander verkauft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2005 – 3 StR 106/05). Werden hingegen aus einzelnen Anbauvorgängen mehrere Erträge von Cannabis gewonnen, diese aber in einem einheitlichen Umsatzgeschäft veräußert, so liegt in der Regel nur ein Fall des Handeltreibens vor (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 – 3 StR 485/10). Dabei spielt es nach Ansicht des BGH keine Rolle, ob in dem einheitlichen Verkaufsgeschäft solche Ernten zusammengefasst sind, die auf einer Plantage hintereinander gewonnen wurden oder solche, die gleichzeitig auf verschiedenen Plantagen gewonnen wurden.

Nach einem neueren Urteil des BGH vom 19. Februar 2015 – 3 StR 546/14 verhält es sich ebenso mit dem Verkauf von Cannabis, das von Cannabispflanzen mit unterschiedlichen Reifungsgraden gewonnen wurde. Wird Cannabis von einer Plantage mit Pflanzen unterschiedlicher Reifungsgrade nach und nach (sukzessiv) geerntet und dann jeweils mehrfach hintereinander verkauft, so sind auch mehrere selbständige Taten des Handeltreibens gegeben. Nach Auffassung des BGH stellt der einzelne Verkauf eine Zäsur des Anbaus dar, wodurch sich gleichzeitig die Tat des Handeltreibens konkretisiert und damit die zur Erzeugung des verkauften Cannabis notwendigen Anbauvorgänge von denen abgrenzt, die der Herstellung der nächsten Verkaufsmenge und damit der nächsten Tat des Handeltreibens dienen.

Im Jahr 2009 hatte das Landgericht Trier in einem ähnlichen Fall noch entschieden, dass lediglich von einer Tat des Handeltreibens auszugehen sei, wenn der Anbau in eben der Weise stattfindet, dass die Ernten durch Nutzung mehrerer Anbauflächen mit Pflanzen unterschiedlicher Reifungsgrade sukzessiv erfolgen, ohne dass eine genaue Zuordnung zu einem Anbauvorgang möglich ist (LG Trier, Urteil vom 10. Juli 2009 – 8031 Js 32213/08.1KLs). Mit seinem Urteil vom 19. Februar 2015 bewertet der BGH solche Fälle nun jedoch ersichtlich als mehrere Taten des Handeltreibens.

Nicht einheitlich hat sich der BGH bisher dazu geäußert, wie der wiederholte Verkauf aus einem Betäubungsmittelvorrat strafrechtlich zu bewerten ist, wenn dieser Vorrat sukzessiv ergänzt wird. Da man die Nutzung des Vorrates mit der Nutzung eines Silos vergleichen kann, wird in diesem Zusammenhang auch von der Silo-Theorie gesprochen. Grundsätzlich stellt der wiederholte Verkauf von Betäubungsmitteln aus einem Gesamtvorrat eine Tat des Handeltreibens dar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 4 StR 233/02). Für den grundlegenden Fall des sukzessiven Auffüllens des Vorrats haben zwei Strafsenate des BGH entschieden, dass dies zu einer Bewertungseinheit führen müsse. Abgelehnt wurde diese Auffassung jedoch für den Fall, dass dem Auffüllen des Silos verschiedene Einkaufsgeschäfte zugrunde liegen (vgl. BGH StV 1995, 26). Auch wurde ein einheitlicher Fall des Handeltreibens abgelehnt, bei dem die Zeitpunkte und der Umfang der Auffüllungen mit kleinen Mengen über einen längeren Zeitraum nicht festgestellt werden konnte (BGH NStZ 2000, 540).

Die Einlassung ist entscheidend

Wird eine Cannabisplantage von der Polizei entdeckt, liegt der Verdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nahe. Können mehrere Fälle der Tatbegehung festgestellt werden, wirkt sich das grundsätzlich strafverschärfend aus. Ob und in welchem Umfang ein Handeltreiben dann tatsächlich auch von den Ermittlungsbehörden nachgewiesen werden kann, hängt aber oftmals nicht zuletzt von den Äußerungen des Beschuldigten ab. Aufgrund der unterschiedlichen Bewertung, die die Rechtsprechung hinsichtlich einzelner Arten des Anbaus und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vornimmt, kommt es entscheidend auf die jeweilige Einlassung des Beschuldigten im Strafverfahren an. Eine vorschnelle Einlassung zum Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ohne Beratung durch einen Verteidiger ist nicht zu empfehlen. Ein Rechtsanwalt, der mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Betäubungsmittelstrafrecht vertraut ist, kann durch Einsicht in die Ermittlungsakten die jeweilige Beweislage prüfen, um anschließend eine sachgerechte Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.

Ein Beitrag aus Highway 03/2016

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